Elternzeit – Auszeit nicht nur für Mütter!
Berufstätige, die ein Kind bekommen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine sog. „Elternzeit“. Hierzu gibt es sogar ein eigenes Gesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG
Geschrieben von Sekretariat am . Veröffentlicht in News Arbeitsrecht.
Berufstätige, die ein Kind bekommen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine sog. „Elternzeit“. Hierzu gibt es sogar ein eigenes Gesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG
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Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 16.06.2015, 7 Ca 2708/14
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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2015,13 Sa 73 /14
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Auch wenn man noch so stark eingespannt ist und sich selbst für unverzichtbar hält oder für unverzichtbar gehalten wird – auf die Inanspruchnahme des Mindesturlaubs von vier Wochen gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) kann gerade nicht verzichtet werden; insoweit „verpflichtet“ das Gesetz auch den Arbeitnehmer, sich zur Erhaltung seiner Arbeitskraft eine „Auszeit“ zu nehmen.
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In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG nunmehr nochmals klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Falle eines Rechtsstreites vor dem Arbeitsgericht nachweisen muss, dass ihm eine bessere als eine durchschnittliche („befriedigende“) Gesamtbeurteilung seiner Arbeitsleistung zusteht:
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In einer aktuellen Entscheidung hat das LAG Hamm nun nochmals klargestellt, dass Abfindungszahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Steuerpflicht unterliegen:
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– Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015 -6 AZR 82/14
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Bekanntlich grassiert derzeit in vielen Betrieben eine Welle von krankheitsbedingten Ausfällen unter den Beschäftigten; unabhängig davon ob es sich um eine echte Grippe oder aber um einen sog. „grippalen Infekt“ handelt, muss sich der betroffene Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, wie er sich gegenüber seinem Arbeitgeber zu verhalten hat.
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Viele Arbeitnehmer haben ihren Jahresurlaub aus dem Jahr 2014 bis zum 31.12.2014 nicht vollständig in Anspruch genommen. Hier stellt sich nun die Frage, ob die restlichen Urlaubstage dem neuen Urlaubsanspruch für das Jahr 2015 hinzugerechnet werden können oder ob die ungenutzten Urlaubstage verfallen sind.