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Schutz von Know-how in Duisburg

Schutz von Know-how

Schutz von Know-how

Was ist Know-how?

Das Know-how eines Unternehmens umfasst prinzipiell alles, wovon Wettbewerber oder außenstehende Dritte nach dem Willen des Unternehmens keine Kenntnis erlangen sollen. Dies können z.B. Erfindungen, Konstruktionszeichnungen, Lieferanten- und Kundendaten, Bilanzen, Geschäftsstrategien, aber auch Ideen sein. So sind Ideen zwar nicht als gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht schutzfähig. Sie können jedoch als unternehmensinternes Know-how geheim gehalten werden. Know-how kann für ein Unternehmen damit wirtschaftlich ebenso wertvoll sein wie immaterielle Vermögenswerte (z.B. Patente, Marken oder Designs).

Der Know-how-Schutz ist somit keineswegs nur relevant für Unternehmen, die über eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung verfügen. Letztlich dürfte jedes Unternehmen ein Interesse am Schutz seines unternehmensinternen Know-hows haben. In der Praxis gehen jedoch viele (meist zu viele) Mitarbeiter eines Unternehmens mit sensiblen Daten und Informationen um und verfügen damit über eine Fülle von Know-how, welches es für ein Unternehmen zu schützen gilt.

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Am 26. April 2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten, durch das die EU-Richtlinie vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (RL 2016/943) in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Neuerungen im deutschen Recht

Mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) wird der Know-how-Schutz rechtlich quasi auf dieselbe Stufe gestellt wie ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht. Hierfür müssen jedoch nach der gesetzlichen Definition eines Geschäftsgeheimnisses die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Information muss geheim sein. Sie muss aufgrund der Geheimhaltung einen kommerziellen Wert besitzen und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sein. Zudem muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.

Gerade was die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen anbelangt, besteht in vielen Unternehmen Nachholbedarf. Es kann sich nämlich nur noch derjenige erfolgreich auf einen Geheimnisschutz (Know-how-Schutz) berufen, der darlegen und beweisen kann, dass die fraglichen Informationen Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen waren. Viele Unternehmen haben jedoch derzeit noch keine bzw. nur solche Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen, die für einen Know-how-Schutz nicht ausreichend sind. Dies bedeutet, dass in vielen Unternehmen derzeit kein rechtlich wirksamer Schutz von Know-how besteht.

Handlungspflichten für Unternehmer

Wichtig für Unternehmen sind die konkrete Erfassung und Bewertung von Geschäftsgeheimnissen (Welches Know-how gibt es in Ihrem Unternehmen?), die Einführung und Dokumentation technischer und physischer Zugangs- und Zugriffsbeschränkungen, die Auflistung der Zugriffsberechtigten (Welcher Mitarbeiter hat Zugang zu welchen Informationen?), die Durchführung von Mitarbeiterschulungen und die vertraglichen Regelungen mit Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und Partnern zum Geheimnisschutz, die Ausarbeitung eines Notfallprotokolls (etc.).

Beim Schutz von Know-how unterstützen wir Sie insbesondere:

  • durch die Entwicklung einer auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Strategie zum Schutz Ihres unternehmensinternen Know-hows,
  • bei der Entwicklung von und Beratung zur Umsetzung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen,
  • bei der Ausarbeitung von vertraglichen Regelungen mit Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und Partnern zum Geheimnisschutz,
  • bei der Durchsetzung von geschütztem Know-how gegen Wettbewerber oder außenstehende Dritte (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage vor den Zivilgerichten),
  • bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Know-how-Verletzung.

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