Neben Vereinbarungen und insbesondere Aufhebungsverträgen, die auf außergerichtlicher Ebene mit der Gegenpartei verhandelt werden, lassen sich auch im gerichtlichen Verfahren einvernehmliche, gütliche Lösungen herbeiführen und zwar in Form eines Vergleiches im Sinne von § 278 ZPO.
Eine solche Einigung auf gerichtlicher Ebene bietet einige Vorteile und kann daher trotz der erforderlichen Verfahrensschritte sinnvoller sein als eine lediglich außergerichtlich getroffene Regelung. Zum einen wird in diesem Falle die gefundene Einigung durch das Gericht selbst im Wege des Beschlusses schriftlich fixiert und beiden Parteien mit der förmlichen Ausfertigung des Vergleiches gleichzeitig ein rechtswirksamer Vollstreckungstitel in die Hand gegeben, welcher im Rahmen einer Zwangsvollstreckung den gleichen Stellenwert wie ein durch das Gericht gesprochenes Urteil besitzt. Zum anderen fördert ein formalisiertes gerichtliches Verfahren unter Führung eines unabhängigen Richters mitunter die Einigungsbereitschaft der Gegenpartei durch entsprechende rechtliche Hinweise oder konstruktive Vorschläge und beschleunigt so das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleiches und damit das Ende einer konflikthaften Auseinandersetzung.
Mögliche Inhalte eines solchen Vergleiches, der eine Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses vorsieht, sind insbesondere folgende:
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