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Arbeitnehmererfinderrecht in Duisburg

Arbeitnehmererfinderrecht

Arbeitnehmererfinderrecht

Was schützt das Arbeitnehmererfinderrecht?

Das Arbeitnehmererfinderrecht, geregelt im Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG), trägt dem Umstand Rechnung, dass die meisten Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden und aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen, d.h. sogenannte Diensterfindungen sind.

Das Arbeitnehmererfinderrecht dient dem Ausgleich zwischen dem Arbeitsrecht, wonach das Ergebnis der Arbeit eines Arbeitnehmers grundsätzlich dem Arbeitgeber zusteht, und dem Recht des geistigen Eigentums, das die Rechte an einer Erfindung beim Erfinder (Arbeitnehmer) verortet.

Verfahren nach dem Arbeitnehmererfindergesetz

Ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, muss diese unverzüglich dem Arbeitgeber melden (Erfindungsmeldung, § 5 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG). Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbnErfG). Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Erfindungsmeldung bestätigen (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbnErfG). Die Erfindungsmeldung muss formell und inhaltlich bestimmten Anforderungen entsprechen.

Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 1 ArbnErfG). Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG).

Gibt der Arbeitgeber hingegen eine Diensterfindung durch Erklärung in Textform frei, kann der Arbeitnehmer ohne Einschränkungen über diese Erfindung verfügen (§ 8 ArbnErfG).

Folgen der Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber

Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 Abs. 1 ArbnErfG).

Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hat der Arbeitnehmer gegen ihn einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG).

Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 9 Abs. 2 ArbnErfG). Wie genau die Arbeitnehmererfindervergütung zu berechnen ist, ist in den Vergütungsrichtlinien geregelt (§ 11 ArbnErfG).

Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden (§ 13 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG). Er ist auch berechtigt, diese im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden (§ 14 Abs. 1 ArbnErfG).

Schutz als Betriebsgeheimnis

Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von einer Schutzrechtsanmeldung absehen, die ja mit einer Veröffentlichung der Erfindung einhergehen würde, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt (§ 17 Abs. 1 ArbnErfG).

Auch in diesen Fällen hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung, wobei auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen sind, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, dass auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist (§ 17 Abs. 3 ArbnErfG).

Anrufung der Schiedsstelle

In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitnehmererfindergesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden (§ 28 S. 1 ArbnErfG). Die Schiedsstelle ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angesiedelt und mit drei Personen besetzt, d.h. einem Juristen als Vorsitzenden sowie zwei Patentprüfern des DPMA, die das jeweilige technische Gebiet betreuen. Aufgabe der Schiedsstelle ist es, eine gütliche Einigung herbeizuführen (§ 28 S. 2 ArbnErfG).

Im Arbeitnehmererfinderrecht unterstützen wir Sie insbesondere:

  • bei der Ausarbeitung von Formularen und Schaffung der unternehmensinternen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung,
  • bei Fragen der Inanspruchnahme einer Diensterfindung,
  • beim Schutz einer Diensterfindung als Betriebsgeheimnis (Know-how),
  • bei der Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung,
  • bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Arbeitnehmererfindergesetz sowie
  • in Verfahren vor der Schiedsstelle des DPMA.
Sollten Sie ein Schutzrecht (Patent oder Gebrauchsmuster) anmelden wollen bzw. nach dem Arbeitnehmererfindergesetz müssen, stellen wir gerne den Kontakt zu erfahrenen Patentanwälten her.

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