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Goj & Dahm Rechtsanwälte Duisburg – NEWS

Grippe, Erkältung & Co – Pflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit

Bekanntlich grassiert derzeit in vielen Betrieben eine Welle von krankheitsbedingten Ausfällen unter den Beschäftigten; unabhängig davon ob es sich um eine echte Grippe oder aber um einen sog. „grippalen Infekt“ handelt, muss sich der betroffene Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, wie er sich gegenüber seinem Arbeitgeber zu verhalten hat.

Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer insoweit zwei Pflichten: Zum einen die Meldepflicht gemäß § 5 Abs. 1 S.1 EFZG und zum anderen die Nachweispflicht gemäß § 5 Abs. 1 S.2 bis 5 EFZG.

Die Meldepflicht beinhaltet, dass der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber „unverzüglich“ mitzuteilen hat, dass er arbeitsunfähig ist und wie lange diese Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. „Unverzüglich“ bedeutet juristisch ausgedrückt „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren, sobald er weiß, dass er seinen Dienst zum vereinbarten Arbeitsbeginn nicht antreten kann. Das muss grundsätzlich vor Arbeitsbeginn in der betriebsüblichen Form erfolgen; wenn der Dienst daher z. B. um 8.00 Uhr morgens beginnt, ist der Arbeitgeber so früh wie möglich, in jedem Falle aber noch vor 8.00 Uhr zu kontaktieren, damit letzterer entsprechende Vorkehrungen hinsichtlich einer Vertretung oder eines Ersatzes treffen kann. Ist dem Mitarbeiter bereits am Vorabend bekannt, dass er am nächsten Morgen nicht zur Arbeit erscheinen kann, muss er seinen Arbeitgeber bereits zu diesem Zeitpunkt darüber unterrichten. Sucht der Arbeitnehmer einen Arzt auf und bestätigt dieser die Arbeitsunfähigkeit, so hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Anschluss an den Arzttermin ebenfalls unverzüglich darüber so wie über die voraussichtliche Dauer seines Ausfalls zu informieren.

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer diese Krankmeldung in der geeigneten Art und Weise vornimmt, damit sichergestellt ist, dass der Arbeitgeber diese Krankmeldung auch rechtzeitig erhält. Insoweit trifft das Gesetz keine ausdrückliche Regelung, so dass es hier auf die jeweiligen betriebsüblichen Kommunikationsmittel und –wege ankommt. Die sicherste und häufigste Möglichkeit ist ein telefonischer Kontakt zu dem Arbeitgeber oder einem von ihm beauftragten Mitarbeiter, da hier der Zugang der Mitteilung unmittelbar festgestellt und gegebenenfalls Rückfragen beantwortet werden können. Maßgeblich ist insoweit stets die Vorgabe des Arbeitgebers: Wünscht dieser keinen telefonischen Kontakt, da möglicherweise keine Kontaktperson zur Verfügung steht, so kann mitunter die Versendung einer E-Mail oder eines Faxes oder sogar einer SMS das Mittel der Wahl sein; der Arbeitnehmer sollte sich daher im Vorfeld unbedingt erkundigen, auf welche Weise er seinen Arbeitgeber im Falle einer unvorhergesehenen Erkrankung zu informieren hat. Die Beweislast für den Zugang der Krankmeldung trägt in jedem Falle der Arbeitnehmer, so dass es sich empfiehlt, sich die ordnungsgemäße Unterrichtung über seine Arbeitsunfähigkeit bestätigen zu lassen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an als ursprünglich mitgeteilt, ist dies dem Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich, spätestens am letzten Tag des zuvor mitgeteilten Arbeitsunfähigkeitszeitraums, anzuzeigen; nur dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, entsprechend zu planen.

Die Nachweispflicht besteht darin, dass der Arbeitnehmer bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen hat. Hier hat der Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen; dies wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart, kann aber auch noch nachträglich durch den Arbeitgeber bestimmt werden. Wichtig: die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt nicht die oben dargestellte Unterrichtung des Arbeitsgebers über den Eintritt der Erkrankung!

Bei Fortdauer der Erkrankung über den Zeitraum der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinaus ist dem Arbeitgeber eine entsprechende Folgebescheinigung vorzulegen.

Wenn der Arbeitnehmer all dies beachtet, so kann er sich voll und ganz seiner Genesung widmen. In diesem Sinne: Gute Besserung!