Kirchliches Arbeitsrecht in Duisburg
Kirchliches Arbeitsrecht
Kirchliches Arbeitsrecht
Aufgrund der im Grundgesetz geregelten Rechtssetzungshoheit der Kirchen für ihre eigenen Regelungswerke haben sowohl die Evangelische als auch die Katholische Kirche in Deutschland eigene Regelungswerke geschaffen, welche insbesondere für die im kirchlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten maßgebliche Rechtsgrundlage sind. Nachfolgend eine kurze Übersicht der Strukturen:
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Kirchlicher Arbeitsvertrag und seine Besonderheiten
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Loyalitätspflichten kirchlicher Arbeitnehmer
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Kündigungsrecht in der Kirche
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Besonderheiten des kirchlichen „Tarifsystems“
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Kirchliche Arbeitsvertrags-Regelungswerke und ihre gerichtliche Überprüfbarkeit
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Kirchliche Arbeitsvertragsregelungswerke
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Evangelische Kirche: AVR-Diakonie, BAT-KF, etc.
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Katholische Kirche: AVR-Caritas etc.
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Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht
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Evangelische Kirche: MVG-EKD etc.
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Katholische Kirche: MAVO etc.
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Kirchengerichtliches Verfahren
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Evangelische Kirche:Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland, Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (Hannover), Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, Kirchliches Verwaltungsgericht etc.
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Katholische Kirche:Kirchliche Arbeitsgerichte I. Instanz, Kirchlicher Arbeitsgerichtshof (Bonn), MAVO-Einigungsstelle etc.
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Nach wie vor sind die Kirchen in Deutschland mit die größten Arbeitgeber; vor diesem Hintergrund nehmen die Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern und Beamten bei konfessionellen Trägern nach wie vor einen hohen Stellenwert ein. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen gelten hier allerdings einige Besonderheiten und Abweichungen zum staatlichen Recht; gemäß der den Kirchen aufgrund des Artikels 37 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung seinerzeit verliehenen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsbefugnis (Artikel 140 GG) haben die Kirchen die Möglichkeit, für ihre Bereiche eigenes Recht zu setzen. Hiervon haben sowohl die Evangelische Kirche als auch die Katholische Kirche umfänglich Gebrauch gemacht und jeweils eigene Regelungswerke geschaffen. Ergänzend zu den seitens des Arbeitgebers vorgegebenen Arbeitsbedingungen (sog. „Erster Weg“) und den von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tarifwerken (sog. „Zweiter Weg“) haben die Kirchen somit eigene Arbeitsrechtsregelungen erarbeitet, die ausschließlich für den eigenen kirchlichen Bereich gelten und als sog. „Dritter Weg“ bekannt sind. Hierbei sind kirchenintern besondere Gremien zuständig, welche paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt werden. Im Unterschied zum staatlichen Rechtsbereich sind im kirchlichen Bereich Arbeitskampfmaßnahmen wie z. B. Streik und Aussperrung nach der Auffassung der Kirchen unvereinbar mit der kirchlichen Weltanschauung und somit ausgeschlossen; vergleichbare Aktionen wie im Tarifstreit zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden im staatlichen Recht finden somit im Rahmen der kirchlichen Regelungswerke nicht statt.
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