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Goj & Dahm Rechtsanwälte Duisburg – NEWS

Aktuelle Urteile zum Arbeitsrecht auf einen Blick

– Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015 -6 AZR 82/14

 „Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.“

– Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, Beschluss vom 03.02.2014, KGH EKD II-0124/V36-13

1. Die Tätigkeit als Haustechniker in der Betriebstechnik (Elektrotechnik) erfüllt das Anforderungsprofil der Entgeltgruppe 6; für diese Tätigkeit ist die Qualifikation eines Facharbeiters erforderlich.

2. Darüber hinaus übertragene Tätigkeiten eines fachübergreifenden Berietschaftsdienstes rechtfertigen keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7, sofern es sich dabei nicht um komplexe Aufgaben mit eigenständiger Wahrnehmung handelt. Komplexe Aufgaben im Sinne der Anmerkung 15 zur Anlage 1 der AVR.DW.EKD liegen nicht vor, wenn die Beseitigung von aufgetretenen fachfremden Problemen durch hinzugezogene Fachfirmen erfolgt.

– Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, Beschluss vom 03.02.2014, KGH EKD II-0124/V30-13

1. Eine nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG. EKD beantragte mündliche Erörterung kann ohne Zustimmung der Gegenseite nicht duch schriflichen Meinungsaustausch ersetzt werden, es kann nur einvernehmlich auf eine mündliche Erörterung verzichtet werden. Unterbleibt sie, ist die der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme regelmäßig unwirksam ( § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG.EKD).

2. § 38 Abs. 3 MVG-EKD definiert darüber hinaus keine Mindestanforderungen an die „Qualität“ einer Erörterung (vgl.  KGH EKD, Beschluss vom 22. Februar 2013 – II 0124/U26-12-www.kirchenrecht-ekd.de)

– Kirchengerichtshof der Evangleishcen Kirche in Deutschland, Beschluss vom 25.08.2014, KGH EKD II-0124/W10-14

1. Die evangelische Kirche hat der Gestaltung des kirchlichen Dienstes das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft zugrunde gelegt; diese Entscheidung wird vom Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes gedeckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Juni 1985, 2 BvR 1703/83; BAG, Urteil vom 20.November 2012 – 1 AZR 179/11).

2. Der kirchliche und diakonische Arbeitgeber, der seine Einrichtung auf Grundlage des kirchlichen Dienstes organisiert, ist nicht frei darin zu entscheiden, welche Leistungen er extern vergibt (KGH EKD, Beschluss vom 09.Oktober 2006, II-0124/M35-06, www.kirchenrecht-ekd.de.) Ein drittbezogener Personaleinsatz in kirchlichen Einrichtungen darf das Leitbild einer kirchlichen Dienstgemeinschaft als Grundprinzip des kirchlichen Dienstes nicht in Frage stellen (vgl. Kirchlicher Arbeitsgerichtshof, Beschluss vom 07. Juni 2013 – M 22/12- www.dbk.de)

3. Der arbeitstechnische Zweck eines Krankenhauses, die Genesung der Patienten, wird nicht nur durch unmittelbare medizinisch oder pflegerische Behandlung erreicht; auch Unterbringung, Verpflegung und nicht-medizinische Betreuung und Versorgung sind Bestandteile einer umfassenden und erfolgreichen Behandlung (KGH EKD, Beschluss vom 15. April 2013 – I-0124/U29-12 – www.kirchenrecht-ekd.de). Tätigkeiten der Hilfestellung bei Einweisung und Entlassung, der Anreichung von Speisen und Getränken, der Begleitung zu Operationen prägen den Charakter der Einrichtung mit und können nur im Rahmen der Dienstgemeinschaft erbracht werden.

(Bestätigung/Fortführung der Rechtsprechung des KGH.EKD, Beschluss vom 15.April 2013 – I0124/U29-12 – www.kirchenrecht-ekd.de)

– Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, Beschluss vom 31.03.2014, KGH.EKD II-0124/W9-14

1. Die Mitarbeitervertretung kann nach § 40 Buchstabe f), § 47 MVG EKD die Aufstellung eines Sozialplans vorschlagen, wenn Mitarbeitende im Umfang des § 17 Abs. 1 KSchG vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sind (vgl. Kirchengerichtshof der EKD (vormals Verwaltungsgericht der EKD), Beschluss vom 11. September 1997 Az: 0124/B9-97, ZMV 1998, Seite 33; Beschluss vom 5. November 1998, Az. 0124/C16-98, ZMV 1999, S. 42, www.kirchenrecht-ekd.de).

2. Die Dienststelle ist verpflichtet, über einen von der Mitarbeitervertretung vorgeschlagenen Sozialplan nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei muss sie die Interessen der betroffenen Mitarbeitenden an einem Ausgleich ihrer Nachteile mit den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Übereinstimmung zu bringen. Lehnt die Dienststelle die Aufstellung eines Sozialplans ab, kann die Mitarbeitervertretung vor dem Kirchengericht die Festellung begehren, dass die Weigerung rechtswidrig ist. Ist dies der Fall, hat die Diesntstelle erneut über die Aufstellung eines Sozialplans unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Kirchengerichts zu entscheiden. 

– Kirchengerichtshof der Evanglischen Kirche in Deutschland, Beschluss vom 03.02.2014, KGH.EKD II -0124/V39-13

1. Die Übertragung der Tätigkeit einer Gesundheitspflegerin in einer Stroke Unit erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 AVR.DW.EKD. Die nach § 12 Abs. 3 AVR.DW EKD für die Ausübung der Tätigkeit in der Stroke Unit in der Regel erforderliche Qualifikation ist die einer Gesundheitspflegerin/eines Gesundheitspflegers.

2. Die in der Stroke Unit beschäftigten Gesundheitspfleger/innen sind nicht in der Intensivpflege tätig. Zwischen einer Stroke Unit und einer Intensivstation bestehen im Hinblick auf Umfang und Intensität der Behandlungsvorgänge und im Hinblick auf das erforderliche erweiterte Fachwissen signifikante und eingruppierungsrelevante Unterschiede.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themenbereichen ausführlich im Rahmen eines persönlichen Gespräches – bezogen auf Ihren konkreten Fall und unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Belange. Bitte kontaktieren Sie uns zum Zwecke der Vereinbarung eines entsprechenden Termins!