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Goj & Dahm Rechtsanwälte Duisburg – NEWS

Abfindungsanspruch bei Kündigung?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie bei Ausspruch einer Kündigung durch ihren Arbeitgeber automatisch einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung erwerben. Diese landläufige Meinung hält sich sehr hartnäckig, trifft aber nicht zu. Richtig ist, dass für einen solchen Abfindungsanspruch eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden sein muss.

Eine solche kann sich beispielsweise aus einer tariflichen Regelung ergeben, aber auch aus einem Sozialplan, den der Arbeitgeber im Zuge einer betrieblichen Umstrukturierung oder Ra-tionalisierungsmaßnahme mit dem Betriebsrat vereinbart hat. In sehr seltenen Fällen sieht bereits der Arbeits- oder Dienstvertrag eine Abfindungsregelung vor.

Aus dem Gesetz ergibt sich ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers nur dann, wenn der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben unter Bezugnahme auf die Regelung in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Abfindung für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet; diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, d.h. betriebs-bedingt, kündigt und sich an die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgegebene Abfindungshöhe hält (0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses). In allen anderen Fällen besteht kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung. Eine solche kann dann aber im Zuge der Verhandlung zwischen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite vereinbart werden; entweder bereits außergerichtlich, ohne dass es zu einem Klageverfahren kommt, oder aber im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreites.

Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer fristgerecht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens (wichtig: § 4 KSchG!) Klage beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erhoben hat, sind viele Arbeitgeber bereit, sich auf die Zahlung einer Abfindung zu verständigen, weil sie aufgrund der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast das Risiko tragen, im Prozess zu unterliegen. Für diese Verhandlungen empfiehlt es sich in der Regel, sich fachanwaltlicher Hilfe zu bedienen, da insbesondere ein gutes Ergebnis davon abhängen wird, wie geschickt hier rechtlich argumentiert wird und wie realistisch die prozessualen Erfolgsaussichten beider Parteien eingeschätzt werden.

Hinsichtlich der Höhe der Abfindung orientiert man sich üblicherweise an der sogenannten „Faust-Formel“, die der Regelung in § 1a KSchG entspricht: Daher geht man üblicherweise von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr aus. Bei bei einem monatlichen Gehalt von beispielsweise 3.000,- € brutto und einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren beträgt die sogenannte „Regelabfindung“ dementsprechend 22.500,- € brutto (0,5 x 3.000,- € x 15 Jahre). Je nach Prozesssituation, Risikobewertung und Interessenlage der einen oder anderen Partei kann die Abfindung auch höher oder aber geringer ausfallen.

Zu beachten ist in jedem Falle, dass der Abfindungsanspruch durch den Arbeitnehmer in voller Höhe zu versteuern ist, da der frühere Steuerfreibetrag ersatzlos gestrichen wurde. Möglicherweise kann der Arbeitnehmer jedoch von einer Steuerbegünstigung über die soge-nannte „Fünftel-Regelung“ profitieren. Handelt es sich bei der Abfindung tatsächlich um eine eine Entschädigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts und nicht etwa „verstecktes Gehalt“, fallen für den Abfindungsbetrag jedoch keine Sozialabgaben an.

Ferner muss berücksichtigt werden, dass der Abschluss eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrag zur Verhängung einer Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit führen kann. In Anbetracht der Vielzahl der hier im Raum stehenden Kriterien und Fragestellungen ist es sinnvoll, sich möglichst frühzeitig durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen – allein schon aus taktischen Gründen, denn:

wer klug taktiert, ist klar im Vorteil!