Lizenzvertragsrecht in Duisburg
Lizenzvertragsrecht
Lizenzvertragsrecht
Was ist ein Lizenzvertrag
Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts, der dieses Recht nicht oder nicht ausschließlich selbst verwerten möchte, hat die Möglichkeit, dieses Recht durch einen anderen (meist gegen Zahlung einer Gebühr) nutzen zu lassen, d.h. dem anderen eine Lizenz einzuräumen. Anders als bei der Übertragung eines gewerblichen Schutzrechts, die mit einem Wechsel des Rechtsinhabers einhergeht, erhält der Lizenznehmer lediglich ein vertraglich definiertes Recht zur Nutzung des gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts.
Rechtliche Basis ist ein Lizenzvertrag, der grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann, jedoch zur Vermeidung späterer rechtlicher Zweifelsfragen schriftlich niedergelegt werden sollte. Da der Lizenzvertrag als solcher nicht gesetzlich geregelt ist, finden die allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts sowie die vereinzelten Regelungen der jeweiligen Spezialgesetze (z.B. im Urheberrecht §§ 31 ff. UrhG) Anwendung.
Rechtliche Basis ist ein Lizenzvertrag, der grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann, jedoch zur Vermeidung späterer rechtlicher Zweifelsfragen schriftlich niedergelegt werden sollte. Da der Lizenzvertrag als solcher nicht gesetzlich geregelt ist, finden die allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts sowie die vereinzelten Regelungen der jeweiligen Spezialgesetze (z.B. im Urheberrecht §§ 31 ff. UrhG) Anwendung.
Was ist in einem Lizenzvertrag typischerweise zu regeln?
Der Lizenzvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf einen konkreten Lizenzgegenstand, d.h. auf ein konkretes gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht.
Insbesondere regelt der Lizenzvertrag den Umfang der Lizenzeinräumung: Hierbei unterscheidet man zwischen einfachen Nutzungsrechten, bei denen der Rechtsinhaber beliebig vielen Lizenznehmern die gleichen Nutzungsrechte einräumt, und ausschließlichen Nutzungsrechten, bei denen allein der Lizenznehmer aber kein weiterer Dritter (d.h. auch nicht der Lizenzgeber) das Nutzungsrecht an dem fraglichen Schutzrecht bzw. Urheberrecht erhält. Ein Lizenzgeber, der das Schutzrecht oder Urheberrecht neben einem ausschließlichen Lizenznehmer verwerten möchte, muss einen sogenannten Selbstbenutzungsvorbehalt in den Lizenzvertrag aufnehmen.
Darüber hinaus wird in dem Lizenzvertrag die räumliche, zeitliche und inhaltliche Reichweite der Lizenz geregelt. So können Nutzungsrechte z.B. räumlich beschränkt für ein bestimmtes territoriales Gebiet, zeitlich beschränkt für einen bestimmten Zeitraum und inhaltlich beschränkt für bestimmte Nutzungsarten eingeräumt werden.
Üblicherweise verpflichtet sich der Lizenznehmer im Gegenzug zur Nutzungsrechtseinräumung zur Zahlung einer Lizenzgebühr, die z.B. als Pauschallizenz, Stücklizenz, Umsatzlizenz oder Gewinnlizenz ausgestaltet sein kann. Es können jedoch auch sogenannte Kreuzlizenzen vereinbart werden, bei denen sich die Vertragsparteien wechselseitig eine kostenfreie Lizenz an dem Schutzrechtsportfolio der jeweils anderen Partei einräumen.
Weitere typische Regelungen in einem Lizenzvertrag sind Regelungen zur Gewährung von Unterlizenzen, zur Haftung und Gewährleistung, zur Vertragslaufzeit und zum Vertragsende sowie ggf. die Vereinbarung von Vertragsstrafen.
Insbesondere regelt der Lizenzvertrag den Umfang der Lizenzeinräumung: Hierbei unterscheidet man zwischen einfachen Nutzungsrechten, bei denen der Rechtsinhaber beliebig vielen Lizenznehmern die gleichen Nutzungsrechte einräumt, und ausschließlichen Nutzungsrechten, bei denen allein der Lizenznehmer aber kein weiterer Dritter (d.h. auch nicht der Lizenzgeber) das Nutzungsrecht an dem fraglichen Schutzrecht bzw. Urheberrecht erhält. Ein Lizenzgeber, der das Schutzrecht oder Urheberrecht neben einem ausschließlichen Lizenznehmer verwerten möchte, muss einen sogenannten Selbstbenutzungsvorbehalt in den Lizenzvertrag aufnehmen.
Darüber hinaus wird in dem Lizenzvertrag die räumliche, zeitliche und inhaltliche Reichweite der Lizenz geregelt. So können Nutzungsrechte z.B. räumlich beschränkt für ein bestimmtes territoriales Gebiet, zeitlich beschränkt für einen bestimmten Zeitraum und inhaltlich beschränkt für bestimmte Nutzungsarten eingeräumt werden.
Üblicherweise verpflichtet sich der Lizenznehmer im Gegenzug zur Nutzungsrechtseinräumung zur Zahlung einer Lizenzgebühr, die z.B. als Pauschallizenz, Stücklizenz, Umsatzlizenz oder Gewinnlizenz ausgestaltet sein kann. Es können jedoch auch sogenannte Kreuzlizenzen vereinbart werden, bei denen sich die Vertragsparteien wechselseitig eine kostenfreie Lizenz an dem Schutzrechtsportfolio der jeweils anderen Partei einräumen.
Weitere typische Regelungen in einem Lizenzvertrag sind Regelungen zur Gewährung von Unterlizenzen, zur Haftung und Gewährleistung, zur Vertragslaufzeit und zum Vertragsende sowie ggf. die Vereinbarung von Vertragsstrafen.
Im Lizenzvertragsrecht unterstützen wir Sie insbesondere durch:
-
Beratung in Bezug auf die Verwertung Ihrer gewerblichen Schutzrechte bzw. Urheberrechte,
-
Entwicklung einer individuellen Lizenzstrategie,
-
Ausarbeitung von Lizenzverträgen,
-
Durchführung und Abwicklung von bestehenden Lizenzverträgen,
-
außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Rechten aus einem Lizenzvertrag.
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