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Goj & Dahm Rechtsanwälte Duisburg – NEWS

Elternzeit – Auszeit nicht nur für Mütter!

Berufstätige, die ein Kind bekommen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine sog. „Elternzeit“. Hierzu gibt es sogar ein eigenes Gesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG

). Dort ist geregelt, dass sowohl die Mutter als auch der Vater eines Kindes bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres eine Betreuungszeit beanspruchen können und für diese Zeit die beiderseitigen Hauptleistungspflichten , d.h. die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und die Pflicht zur Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber, ausgesetzt werden – kurz: keine Arbeit und kein Lohn. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und wird nach Ablauf der Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.

Allerdings hat der Gesetzgeber für diese Zeit eine gewisse Kompensation vorgesehen und zwar durch die Gewährung von Elterngeld. Dieses beträgt 67 % des vor der Geburt des Kindes erzielten Netto-Arbeitseinkommens und wird in der Regel bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes gezahlt; hierzu existieren jedoch vielfältige Ausnahmen und Sondertatbestände, die im Einzelnen in den §§ 2 ff. BEEG aufgeführt sind.

Im Zuge der Gleichberechtigung ist die Inanspruchnahme auch nicht etwa auf die berufstätige Mutter beschränkt, sondern kann auch durch den Vater bzw. durch beide Elternteile wahrgenommen werden. Bei Geburten ab dem 01.07.2015 können die Eltern sogar 24 statt wie bisher 12 Monate der insgesamt 36-monatigen Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstages und der Vollendung des achten Lebensjahrs übertragen und zwar nunmehr auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Elternzeit ist aber stets ein form- und fristgerechter Antrag. Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich bei seinem Arbeitgeber verlangen; für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes gilt eine Frist von dreizehn Wochen.

Während der Elternzeit muss der jeweilige Elternteil aber nicht vollständig pausieren, sondern kann durchaus eine Teilzeittätigkeit von bis zu dreißig Wochenstunden ausüben, damit das Familieneinkommen gesichert ist; ein Anspruch darauf besteht jedoch nur in Betrieben, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer – unabhängig von Auszubildenden – beschäftigen. Diese Teilzeittätigkeit kann entweder bei dem bisherigen Arbeitgeber oder aber – mit dessen Zustimmung – bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen; diese Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung muss dem Arbeitgeber ebenfalls binnen der vorgenannten Fristen schriftlich angezeigt werden. Will der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Anderenfalls gilt seine Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.

Das Arbeitsverhältnis ist im Rahmen der Elternzeit in besonderem Maße vor Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt bereits mit dem geäußerten Verlangen der Inanspruchnahme der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn bzw. frühestens vierzehn Wochen vor deren Beginn im Falle der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Lebensjahr des Kindes. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit demgemäß grundsätzlich nicht kündigen; allerdings kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung durch die zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden, wenn der Arbeitgeber einen dahingehenden Antrag stellt. In allen Fällen endet der Kündigungsschutz mit Ablauf der Elternzeit; eine Nachwirkung existiert nicht.

Nach Ablauf der Elternzeit lebt das ruhende Arbeitsverhältnis wieder auf, so dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Tätigkeit zu den bisherigen Bedingungen zu erbringen. Sollte dies aus Gründen der Kinderbetreuung jedoch nicht möglich sein, kann nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Verringerung der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.

Durch diese Flexibilisierung des Arbeitslebens soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf herbeigeführt werden – im Idealfall werden sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine für sie passende Regelung verständigen; häufig empfiehlt sich eine vorausgehende anwaltliche Beratung, um eine bestmögliche und interessengerechte Lösung zu erzielen.