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Goj & Dahm Rechtsanwälte Duisburg – NEWS

Sind Abfindungen zu versteuern?

In einer aktuellen Entscheidung hat das LAG Hamm nun nochmals klargestellt, dass Abfindungszahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Steuerpflicht unterliegen:

„Abfindungen zählen zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die auf den Abfindungsbetrag entfallenden Steuern einzubehalten, da es sich bei der Abfindungszahlung um Arbeitslohn im Sinne des § 38 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 EStG handelt (Anschluss an BFH vom 12.12.2011, IX B3 /11,; BAG vom 21.11.1985, 2 AZR 6/85)“

LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2015, 18 Sa 984/14

Entgegen der landläufigen Meinung sind Abfindungszahlungen, die einem Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers gewährt werden, einkommenssteuerpflichtig. Die seinerzeit gemäß § 3 Nr. 9 EStG geltenden Freibeträge sind bereits  mit Wirkung zum 01.01.2006 entfallen.

Der Arbeitnehmer profitiert von einer Abfindungszahlung jedoch insoweit, als auf diesen Betrag grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind und – soweit die Voraussetzungen vorliegen – die sogenannte Fünftel-Regelung gem. § 34 Abs. 1 S.1, 2 EStG Anwendung findet; letzteres bedeutet, dass sich in der Regel eine günstigere Versteuerung ergibt.