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Einstweilige Verfügung in Duisburg

Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Das einstweilige Verfügungsverfahren ist ein gerichtliches Eilverfahren und setzt als solches eine besondere Dringlichkeit voraus (in der Regel 1 Monat ab Kenntnis von Verletzer und Verstoß). Es wird durch einen entsprechenden Antrag des Rechtsinhabers / Berechtigten meist nach erfolgloser Abmahnung eingeleitet. Gegenstand des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel nur das Unterlassungsbegehren, in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung auch das Auskunftsbegehren. Im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren in der Hauptsache, reichen im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Darlegung des Anspruchs sogenannte Mittel der Glaubhaftmachung aus (insbesondere eidesstattliche Versicherungen).

Der Vorteil dieses gerichtlichen Eilverfahrens liegt darin, dass eine einstweilige Verfügung vom Gericht innerhalb weniger Tage durch Beschluss erlassen werden kann, d.h. ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung des Rechtsverletzers / Antragsgegners. In diesen Fällen erhält der Rechtsverletzer / Antragsgegner erst mit der Zustellung Kenntnis von der einstweiligen Verfügung und muss die dort getroffenen Anordnungen sofort beachten. Bei einer Nichtbeachtung der einstweiligen Verfügung droht die Festsetzung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft).

Wegen des vorläufigen Charakters wird eine einstweilige Verfügung im Gegensatz zu einer Hauptsacheklage nicht von sich aus durch Zeitablauf rechtskräftig. Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, den Antragsgegner durch ein sogenanntes Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufzufordern, d.h. die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Sollte der Antragsgegner keine Abschlusserklärung abgeben, müsste der Antragsteller eine Hauptsacheklage erheben, um eine endgültige Regelung herbeizuführen.

Wie kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege verhindert werden?

Wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung befürchtet (z.B. nach vorhergehender Abmahnung), kann über das zentrale Schutzschriftenregister eine Schutzschrift bei den Gerichten hinterlegt werden, in der der mögliche Antragsgegner seine sachliche und rechtliche Gegenargumentation vorbringt und darlegt. Wird im Folgenden ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, berücksichtigt das Gericht bei seiner Beurteilung die hinterlegte Schutzschrift. Sind deren Gegenargumente stichhaltig, sieht das Gericht von dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ab und ordnet eine mündliche Verhandlung an. Auf diese Weise lässt sich der Erlass einer Beschlussverfügung verhindern.

Reaktionsmöglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung

Bei einer vollständig berechtigten einstweiligen Verfügung kann es sinnvoll sein, diese durch eine Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen. Der Antragsgegner sollte dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung tun, um ein Abschlussschreiben des Antragstellers zu vermeiden, das erstattungspflichtige Kosten auslöst. Der Vorteil einer Abschlusserklärung liegt darin, dass hierdurch der Rechtsstreit endgültig erledigt und zusätzliche Kosten vermieden werden können.

Ist die einstweilige Verfügung unberechtigt, so sollte gegen sie Widerspruch eingelegt werden. Auf den Widerspruch des Antragsgegners wird das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumen und über die einstweilige Verfügung durch Urteil entscheiden. Da hierdurch weitere Kosten entstehen können, sollte ein solcher Schritt sorgfältig geprüft werden. Außerdem muss sich der Antragsgegner bis zu einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung an diese halten, da er im Falle einer Zuwiderhandlung mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln rechnen muss.

Weitere Reaktionsmöglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung sind der sogenannte Kostenwiderspruch, die Erzwingung der Hauptsacheklage und die Aufhebung wegen veränderter Umstände.

Sollten Sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wollen, unterstützen wir Sie insbesondere:

  • durch die sachliche und rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
  • durch die Ausarbeitung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
  • durch die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung,
  • durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung,
  • durch die Ausarbeitung eines Abschlussschreibens.

Sollten Sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung befürchten oder bereits eine einstweilige Verfügung erhalten haben, unterstützen wir Sie insbesondere:

  • durch die Ausarbeitung einer Schutzschrift und Einreichung der Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister (falls eine einstweilige Verfügung droht, aber noch nicht erlassen wurde),
  • durch die sachliche und rechtliche Prüfung, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung berechtigt war (falls eine solche bereits erlassen wurde),
  • durch die Beratung im Hinblick auf die Umsetzung einer Unterlassungsverpflichtung,
  • durch die Prüfung, ob und in welchem Umfang ggf. eine Abschlusserklärung abgegeben werden sollte sowie durch die Ausarbeitung der Abschlusserklärung,
  • durch die Prüfung, ob und in welchem Umfang ggf. Widerspruch gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung eingelegt werden sollte sowie Einlegung des Widerspruchs und Ausarbeitung einer Widerspruchsbegründung,
  • durch die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung,
  • durch die Prüfung, ob ggf. ein Kostenwiderspruch, die Erzwingung der Hauptsacheklage oder die Aufhebung wegen veränderter Umstände rechtlich und strategisch sinnvoll ist sowie Durchführung der entsprechenden Verfahren.

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