In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG nunmehr nochmals klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Falle eines Rechtsstreites vor dem Arbeitsgericht nachweisen muss, dass ihm eine bessere als eine durchschnittliche („befriedigende“) Gesamtbeurteilung seiner Arbeitsleistung zusteht:
“ I. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen „zur vollen Zufriedenheit“ erbracht, hat der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussberuteilung rechtferigen sollen.
II. 1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen “ zur vollen Zufriedenheit“ erbracht, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.
2. Welche Schlussnoten in den Zeugnissen einer Branche am häufigsten vergeben werden, ist ohne unmittelbaren Einfluss auf die Darlegungs-und Beweislast für die zusammenfassende Gesamtbeurteilung der Leistung im Arbeitszeugnis.“
BAG, Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13