Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG) in Duisburg
Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG)
Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG)
Was schützt das Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG)?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Im Gegensatz zum Kartellrecht, das – verkürzt gesagt – die Freiheit des Marktzugangs regelt, ist Gegenstand des UWG stets ein konkretes unlauteres Wettbewerbsverhalten. Dies hat insbesondere Auswirkung auf den Bereich der Werbung und des Vertriebs.
Wer kann Rechte aus dem UWG geltend machen?
Rechte aus dem UWG können durch Mitbewerber, Unternehmerverbände, Verbraucherverbände oder die Industrie- und Handelskammern (IHK), nicht jedoch durch Verbraucher geltend gemacht werden. Nach der Definition des UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Wie lange können Rechte aus dem UWG geltend gemacht werden?
Die Verjährungsfrist im UWG beträgt 6 Monate und beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Verletzers erlangt hat.
Was ist nach dem UWG verboten?
Nach dem UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen verboten.
Der Anhang des UWG enthält eine sogenannte „Black List“ von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, die per se verboten sind. Dies sind z.B. Lockangebote bei mangelnder Vorratshaltung, begrenzte Verfügbarkeit mit dem Ziel, eine sofortige Entscheidung der Verbraucher herbeizuführen, als Information getarnte Werbung, die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, um nur einige Beispiele zu nennen.
Liegt kein Tatbestand der „Black List“ vor, ist zu prüfen, ob einer der weiteren Unlauterkeitsgründe des UWG erfüllt ist (z.B. Herabsetzung, Verunglimpfung oder Behinderung von Mitbewerbern, Vornahme irreführender geschäftlicher Handlungen, vergleichende Werbung etc.) und ob das fragliche Wettbewerbsverhalten eine gewisse Relevanz aufweist.
Der Anhang des UWG enthält eine sogenannte „Black List“ von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, die per se verboten sind. Dies sind z.B. Lockangebote bei mangelnder Vorratshaltung, begrenzte Verfügbarkeit mit dem Ziel, eine sofortige Entscheidung der Verbraucher herbeizuführen, als Information getarnte Werbung, die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, um nur einige Beispiele zu nennen.
Liegt kein Tatbestand der „Black List“ vor, ist zu prüfen, ob einer der weiteren Unlauterkeitsgründe des UWG erfüllt ist (z.B. Herabsetzung, Verunglimpfung oder Behinderung von Mitbewerbern, Vornahme irreführender geschäftlicher Handlungen, vergleichende Werbung etc.) und ob das fragliche Wettbewerbsverhalten eine gewisse Relevanz aufweist.
Rechtsbruch
Auch der Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, die (zumindest auch) dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, ist unlauter im Sinne des UWG, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Entsprechende von der Rechtsprechung anerkannte Vorschriften sind z.B. § 5 TMG (sogenannte Impressumspflicht), § 312d BGB (Informationspflichten gegenüber Verbrauchern), Art. 14 VO über Online-Streitbeilegungen in Verbraucherangelegenheiten (Hinweis auf und klickbarer Link zur europäischen Online-Streitbeilegungsplattform), § 3 HWG (irreführende Werbung über z.B. therapeutische Wirksamkeit von Arzneimitteln), PreisangabenVO, um nur einige zu nennen.
Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Der im Wettbewerbsrecht bestehende Grundsatz der Nachahmungsfreiheit wird nicht nur durch gewerbliche Schutzrechte (z.B. Marken, Patente, Designs etc.), sondern auch durch den sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz eingeschränkt. Danach ist die Nachahmung fremder Waren und Dienstleistungen ausnahmsweise unlauter im Sinne des UWG, wenn hierdurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt wird oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden.
Im UWG unterstützen wir Sie insbesondere durch:
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Klärung, ob ein bestimmtes Wettbewerbsverhalten unlauter und damit rechtlich verboten ist,
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Klärung, ob Ihre Werbemaßnahmen den Anforderungen des UWG entsprechen, insbesondere prüfen wir Websites und Werbematerialien aller Art,
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Rechtliches Vorgehen gegen unlauteres Wettbewerbsverhalten von Mitbewerbern unserer Mandanten (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage vor den Zivilgerichten) oder
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Verteidigung von Unternehmern gegen den Vorwurf einer Rechtsverletzung durch unlauteres Wettbewerbsverhalten.
Haben Sie weitere Fragen?
Bitte sprechen Sie uns an!