Viele Arbeitnehmer haben ihren Jahresurlaub aus dem Jahr 2014 bis zum 31.12.2014 nicht vollständig in Anspruch genommen. Hier stellt sich nun die Frage, ob die restlichen Urlaubstage dem neuen Urlaubsanspruch für das Jahr 2015 hinzugerechnet werden können oder ob die ungenutzten Urlaubstage verfallen sind.
Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und in Anspruch zu nehmen: „Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“ Die Übertragung des Urlaubs vollzieht sich, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, bereits kraft Gesetzes, d. h. besondere Erklärungen von Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber, z. B. eine ausdrückliche Zustimmung oder Genehmigung, sind nicht erforderlich.
Dringende betriebliche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn es wegen des starken Arbeitsanfalls dem Arbeitgeber bis zum Jahresende nicht zuzumuten wäre, dem Arbeitnehmer seinen Resturlaub zu gewähren und damit auf seine Arbeitsleistung zu verzichten; gerade in solchen Branchen, in denen vor dem Jahreswechsel saisonbedingt eine besonders arbeitsintensive Zeit herrscht (Gastronomie, Einzel- und Versandhandel etc.), kommt dies regelmäßig vor.
Ein in Person des Arbeitnehmers liegender Grund ist üblicherweise eine meist längerfristige Erkrankung und damit Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters, die bis zum Jahresende andauert. Wenn der Arbeitnehmer nicht so rechtzeitig wieder arbeitsfähig wird, dass er seinen restlichen Jahresurlaub noch vor dem 31.12. realisieren kann, liegt ein entsprechender Übertragungsgrund vor. Regelmäßig ist der aus den vorgenannten Gründen übertragene Resturlaub bis zum 31.03. des Folgejahres befristet und muss daher bis spätestens zu diesem Stichtag in Anspruch genommen werden, da er anderenfalls grundsätzlich verfällt.
Die einzige Ausnahme kommt dann zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner weiter andauernden Arbeitsunfähigkeit den Resturlaub auch bis zum 31.03. des Folgejahres nicht antreten konnte; in diesem Fall erfolgt nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BAG eine weitere Verlängerung des Übertragungszeitraums bis zum 31.03. des darauf folgenden Jahres, d.h. nach spätestens 15 Monaten ab dem Ende des betreffenden Urlaubsjahres verfällt dieser Resturlaub dann definitiv. Intention der Gerichte ist diejenige, dass der mit dem Urlaub verbundene Erholungszweck es nicht rechtfertigt, dass über mehr als 15 Monate hinweg Urlaubsansprüche angesammelt werden.
Aktuell ist demgemäß von Mitarbeitern, die zum jetzigen Zeitpunkt noch Resturlaubsansprüche aus dem Jahre 2014 haben, die wirksam auf das Jahr 2015 übertragen worden sind, darauf zu achten, diese Urlaubstage noch vor dem 31.03.2015 in Anspruch zu nehmen; zu diesem Zweck muss rechtzeitig ein entsprechender Urlaubsantrag beim Arbeitgeber vorgelegt werden.