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Designrecht in Duisburg

Designrecht

Designrecht

Was ist ein Design?

Ein Design bzw. ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, wie das Design im europäischen Recht heißt, ist ein gewerbliches Schutzrecht, das die äußere Erscheinungsform (Form- und Farbgestaltung) eines Erzeugnisses oder von Teilen eines Erzeugnisses schützt.

Vorteile eines Designs

Das Design von Produkten oder Produktverpackungen ist ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal und kann mitentscheidend für die Kaufentscheidung von Kunden sein. Nicht nur in den klassischen Bereichen der Mode, Stoffe, Accessoires, Dekorationsartikel, Möbel und Fahrzeuge spielt das Design eine wichtige Rolle. Gerade auch Gebrauchsgüter und rein technische Geräte zeichnen sich heute durch ein originelles Design aus, das sich werbewirksam einsetzen lässt. Als besonders erfolgreich erweisen sich immer wieder die Erzeugnisse, bei denen sich die Form- und Farbgestaltung mit dem Gebrauchszweck zu einer funktionalen Einheit verbindet. Dies sollten Unternehmer nutzen, um ihre Erzeugnisse am Markt unverwechselbar zu machen und ihre Kunden auch über die äußere Form, Gestalt und Haptik des Erzeugnisses oder seiner Verpackung anzusprechen.

Entstehung und Umfang des Designschutzes

Ein Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und Eigenart aufweisen. Es gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart wurde (§ 2 Abs. 2 S. 1 DesignG). Ein Design besitzt Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart wurdet (§ 2 Abs. 3 S. 1 DesignG).

Wie das Gebrauchsmusterrecht, kennt auch das Designrecht eine sogenannte „Neuheitsschonfrist“. Wird ein Design während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Designer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Designer oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so wird diese Offenbarung bei der Beurteilung der Neuheit nicht berücksichtigt.

Bei einem eingetragenen Design sind nur diejenigen Merkmale der Erscheinungsform geschützt, die in den Anmeldeunterlagen (Darstellungen) sichtbar wiedergegeben sind. Daher sollte bei der Erstellung der Darstellungen besonders sorgfältig vorgegangen und nur das gezeigt werden, was für den Designschutz wesentlich ist. Es empfiehlt sich daher, bei Designanmeldung einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen.

Das Design ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Im Eintragungsverfahren werden die Voraussetzungen des Designschutzes (Neuheit und Eigenart) nicht geprüft.

Auch im Designrecht gilt das so genannte Territorialitätsprinzip, d.h. ein Design genießt nur in dem Land bzw. in dem Gebiet Schutz, für das es erteilt wurde.

Eine Besonderheit stellt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster dar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Designer oder sein Rechtsnachfolger allein durch die Veröffentlichung des Designs innerhalb der EU einen Schutz vor vorsätzlicher Nachahmung erwirken.

Rechte des Designinhabers

Der Inhaber des Designs hat das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen und kann Dritten verbieten, das geschützte Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr ihrer Produkte zu verwenden.

Dauer des Designschutzes

Der Designschutz entsteht mit der Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Der Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist auf 3 Jahre beschränkt und beginnt mit der ersten Veröffentlichung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Im Designrecht unterstützen wir Sie insbesondere durch:

  • Entwicklung einer auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Schutzrechtsstrategie,
  • Prüfung der Schutzfähigkeit des geplanten Designs,
  • Ausarbeitung von Anmeldungen und Durchführung von Anmeldeverfahren vor DPMA, EUIPO und WIPO,
  • Prüfung der Eintragungsunterlagen,
  • Fristenüberwachung für die gesamte Schutzdauer des Designs,
  • Führen von Rechtsbestandsverfahren vor dem DPMA und EUIPO,
  • Durchsetzung von Designs (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage vor den Zivilgerichten),
  • Verteidigung gegen den Vorwurf einer Designverletzung,
  • Ausarbeitung von Designübertragungs- und Lizenzverträgen.

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