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Urheberrecht in Duisburg

Urheberrecht

Urheberrecht

Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt nicht die Idee, sondern das durch die persönliche geistige Schöpfung einer natürlichen Person (des Urhebers) entstandene Werk. Es schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Zugleich dient es der Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers.

Urheberrechtlich geschützte Werke

Als urheberrechtlich geschützte Werke nennt das Gesetz beispielhaft Sprachwerke (z.B. Schriftwerke, Reden und Computerprogramme), Werke der Musik, pantomimische Werke (einschließlich der Werke der Tanzkunst), Werke der bildenden Künste (einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke), Lichtbildwerke (einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden), Filmwerke (einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden), Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen).

Damit ein Werk Urheberrechtsschutz genießt, ist ein gewisses Maß an Individualität und Originalität des Werkes erforderlich.

Entstehung und Dauer des Urheberrechtsschutzes

Anders als die gewerblichen Schutzrechte entsteht das Urheberrecht bereits mit der Schöpfung des Werkes. Eine Eintragung in ein amtliches Register ist weder notwendig noch möglich. Der Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Urheberpersönlichkeitsrecht / Rechte des Urhebers

Zentraler Aspekt des Urheberrechts ist das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht, d.h. die besondere Beziehung des Urhebers zu seiner persönlichen geistigen Schöpfung. Allein der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (Erstveröffentlichung). Er hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Er hat das Recht, die Entstellung seines Werkes zu verbieten. Er hat das Recht, darüber zu entscheiden, in welcher Art und Weise sein Werk wirtschaftlich verwertet wird, z.B. indem er Dritten Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt. Dem Urheber steht ein Recht auf angemessene Vergütung zu.

Einräumung von Nutzungsrechten

Der Urheber kann Dritten das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Nutzungsrechtsinhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht ist der Nutzungsrechtsinhaber berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen (auch des Urhebers) auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und weitere Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen.

Schranken des Urheberrechts

Grundsätzlich stehen die Verwertungsrechte an einem Werk (insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung) allein dem Urheber bzw. den durch ihn zur Nutzung Berechtigten zu. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das Gesetz sieht aufgrund von berechtigten Interessen bestimmte Schranken des Urheberrechts vor (gesetzlich erlaubte Nutzungen).

Computerprogramme

Für Computerprogramme enthält das Urheberrechtsgesetz besondere Bestimmungen. Computerprogramme unterfallen als Sprachwerke dem Urheberrecht. Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Lichtbilder / Fotos

Auch einfache Lichtbilder (d.h. Fotos) und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, obwohl sie häufig nicht das für eine persönliche geistige Schöpfung erforderliche Maß an Individualität und Originalität aufweisen (z.B. einfache Produktfotos). Z.B. dürfen Fotos (gleich welcher Qualität), die im Internet frei zugänglich sind, nicht ohne erneute Zustimmung des Fotografen auf einer anderen Website veröffentlicht werden. Wer also ohne Erlaubnis Fotos aus anderen Websites auf seine Website stellt, begeht eine Urheberrechtsverletzung, auch wenn er dabei die Quelle angibt.

Urheberrechtsverletzung

Eine Urheberrechtsverletzung liegt bei einer Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers vor, es sei denn, dass eine gesetzliche Schrankenbestimmung diese Beeinträchtigung erlaubt. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung kann der Urheber bzw. der absolut Nutzungsberechtigte von dem Verletzer Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadenersatz etc. verlangen.

Im Urheberrecht unterstützen wir Sie insbesondere durch:

  • Klärung, ob ein Werk überhaupt Urheberrechtsschutz genießt,
  • Klärung, welche Rechte dem Urheber zustehen,
  • Klärung, wie und in welchem Umfang Dritten Nutzungsrechten an dem urheberrechtlich geschützten Werk übertragen werden können,
  • Klärung, wie weit eine bereits erfolgte Nutzungsrechtseinräumung reicht,
  • Klärung von Fragen hinsichtlich der Vergütung des Urhebers,
  • Durchsetzung von Urheber- oder Nutzungsrechten gegenüber Dritten (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage vor den Zivilgerichten) oder
  • Verteidigung gegen den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung.

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