Markenrecht in Duisburg
Markenrecht
Markenrecht
Was ist eine Marke?
Marken gehören zu den sogenannten Kennzeichenrechten und dienen der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Als Marke können daher nur Zeichen geschützt werden (z.B. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Farben und Hörzeichen), die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Vorteile von Marken
Mit Hilfe von Marken können Unternehmen ihre Waren oder Dienstleistungen von den Angeboten ihrer Wettbewerber abgrenzen und ihre eigenen Angebote am Markt dauerhaft unverwechselbar machen. Allein der Markeninhaber entscheidet, wer die geschützten Waren oder Dienstleistungen unter dieser Kennzeichnung in dem geschützten Gebiet anbieten und vertreiben darf. Kunden erhalten so die Chance, sich anhand von Marken am Markt zu orientieren und Waren oder Dienstleistungen, mit denen sie gute Erfahrungen gemacht haben, unter der Vielzahl von Angeboten wiederzufinden und weiterzuempfehlen. Gleichzeitig schützt eine Marke die eigene Benutzung gegen die Angebote der Konkurrenz. Marken können auch Werbebotschaften transportieren und für Unternehmenswerte stehen. Kurz gesagt: Marken bieten für Unternehmen gleich welcher Größe viele Vorteile.
Entstehung und Umfang des Markenschutzes
Vor einer Markenanmeldung muss sich der Anmelder überlegen, für welches territoriale Gebiet er Schutz begehrt. Dies wird in der Regel das Gebiet sein, in dem er mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen am Markt aktiv ist. Markenschutz kann national (z.B. für Deutschland) bzw. regional (z.B. für die EU) erlangt werden und entsteht durch die Eintragung in das Register des jeweiligen Markenamtes. Für Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), für die EU das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Markenschutz kann in Deutschland auch durch Verkehrsgeltung entstehen, d.h. durch die intensive Nutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch allgemeine Bekanntheit. Ausgehend von einer bestehenden Basismarke kann mit einem Antrag auf internationale Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) auch ein Schutzgesuch für mehrere Länder hinterlegt werden. Der Schutzumfang einer Marke ergibt sich aus den im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Angaben sowie deren Benutzung als Marke im geschäftlichen Verkehr (nach Ablauf einer 5jährigen Benutzungsschonfrist). Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist der Markenanmeldung beizufügen.
Rechte des Markeninhabers
Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Marken können vom Markeninhaber jederzeit veräußert werden. Der Inhaber einer Marke kann Dritten auch ein Nutzungsrecht, d.h. eine sogenannte Markenlizenz, an seiner Marke einräumen.
Markenverletzung
Das DPMA oder EUIPO überprüft nicht, ob eine angemeldete Marke bereits in identischer oder ähnlicher Form existiert. Dies bedeutet, dass der Markenanmelder im Vorfeld einer Markenanmeldung prüfen muss, ob die anzumeldende Marke ggf. ältere Rechte Dritter verletzt. Anderenfalls besteht das Risiko, dass Inhaber älterer Rechte gegen die Marke Widerspruch erheben oder gegen die Benutzung einer solchen Marke mit einer Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder Klage vor den Zivilgerichten vorgehen. Der Zeitrang einer Marke bestimmt sich nach dem Anmeldetag.
Für den Inhaber einer Marke bedeutet der Umstand, dass das DPMA oder EUIPO nicht prüft, ob eine angemeldete Marke bereits in identischer oder ähnlicher Form existiert, dass er selbst recherchieren muss, ob neue (jüngere) Markenanmeldungen ggf. mit seiner älteren Marke kollidieren. Nur so kann er seine Marke gegen Verwässerung schützen und sich die o.g. Vorteile des Markenschutzes dauerhaft sichern.
Für den Inhaber einer Marke bedeutet der Umstand, dass das DPMA oder EUIPO nicht prüft, ob eine angemeldete Marke bereits in identischer oder ähnlicher Form existiert, dass er selbst recherchieren muss, ob neue (jüngere) Markenanmeldungen ggf. mit seiner älteren Marke kollidieren. Nur so kann er seine Marke gegen Verwässerung schützen und sich die o.g. Vorteile des Markenschutzes dauerhaft sichern.
Dauer des Markenschutzes
Eine Marke ist das einzige gewerbliche Schutzrecht, das unbegrenzt verlängerbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass nach jeweils zehn Jahren eine Verlängerungsgebühr gezahlt wird.
Im Markenrecht unterstützen wir Sie insbesondere durch:
-
Entwicklung einer auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Schutzrechtsstrategie,
-
Prüfung der Schutzfähigkeit des geplanten Zeichens,
-
Markenrecherche,
-
Entwicklung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses,
-
Ausarbeitung von Anmeldungen und Durchführung von Anmeldeverfahren vor DPMA, EUIPO und WIPO,
-
Prüfung der Eintragungsunterlagen,
-
Fristenüberwachung für die gesamte Schutzdauer der Marke,
-
Markenüberwachung,
-
Führen von Widerspruchsverfahren vor dem DPMA und EUIPO,
-
Durchsetzung von Marken (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage vor den Zivilgerichten),
-
Verteidigung gegen den Vorwurf einer Markenverletzung,
-
Ausarbeitung von Markenübertragungs- und Lizenzverträgen,
-
Übernahme der Kommunikation mit ausländischen Kollegen bei Verfahren vor ausländischen Markenämtern sowie ausländischen Gerichtsverfahren.
Haben Sie weitere Fragen?
Bitte sprechen Sie uns an!