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Autor: Sekretariat

Wieder Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

LAG Nürnberg, 05.08.2015, 2 Sa 132/15

„Wer als Arbeitnehmer bisher jederzeit eine bezahlte Raucherpause einlegen konnte, hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass diese Regel fortgesetzt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit weder die genaue Häufigkeit noch die Dauer dieser Pausen kannte.“

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Urlaub – tatsächlich „Frei von Arbeit“?

Auch wenn man noch so stark eingespannt ist und sich selbst für unverzichtbar hält oder für unverzichtbar gehalten wird – auf die Inanspruchnahme des Mindesturlaubs von vier Wochen gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) kann gerade nicht verzichtet werden; insoweit „verpflichtet“ das Gesetz auch den Arbeitnehmer, sich zur Erhaltung seiner Arbeitskraft eine „Auszeit“ zu nehmen.

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