Rechtsschutzversicherung – ja oder nein?
Wir Deutschen neigen dazu, uns tendenziell „überzuversichern“; nicht jede Versicherung ist wirklich sinnvoll. Als Arbeitnehmer lohnt sich aber durchaus der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, da er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses
– auch ohne eigene Veranlassung – mit rechtlichen Streitigkeiten konfrontiert werden kann und dann auf qualifizierte anwaltliche Beratung und/oder Vertretung angewiesen ist.
Die hierdurch entstehenden anwaltlichen und ggf. gerichtlichen Kosten und Gebühren können durchaus eine Größenordnung erreichen, die nicht jeder Arbeitnehmer aus seinen privaten Rücklagen aufzubringen in der Lage ist.
Die heutige Arbeitswelt hat sich dergestalt gewandelt, dass eine Beschäftigung bis zur Erreichung des Rentenalters mittlerweile die Ausnahme bildet und die meisten Arbeitnehmer damit rechnen müssen, häufiger den Arbeitsplatz zu wechseln, z. B. aufgrund betriebsbedingt veranlasster arbeitgeberseitiger Kündigung; viele Unternehmen nehmen regelmäßig Umstrukturierungen vor, fusionieren oder lagern Betriebsteile aus, wobei häufig Arbeitsplätze entfallen. Aber auch personen- oder verhaltensbedingten Gründen werden häufig Kündigungen ausgesprochen, deren Berechtigung es zu prüfen gilt. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung bleibt dem Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung nur ein enges Zeitfenster von drei Wochen zur Klageerhebung, um ein Wirksamwerden der Kündigung zu verhindern.
Die Entscheidung, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen, sollte aufgrund rechtlicher Gesichtspunkte getroffen werden; häufig sind aber Arbeitnehmer aus finanziellen Gründen gezwungen auf eine möglicherweise erfolgversprechende Klageerhebung zu verzichten, weil keine Rechtsschutzversicherung die dadurch entstehenden Kosten auffängt.
Im Gegensatz zu den sonst geltenden zivilrechtlichen Kostenregelungen besteht im Arbeitsrecht bis zum Abschluss der ersten Instanz (gerichtlich wie außergerichtlich) kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten durch die Gegenseite; vielmehr hat jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre Kosten, d.h. die Gerichtskosten wie auch die anwaltlichen Gebühren selbst zu tragen (§ 12a ArbGG).
Dabei richtet sich die Höhe der Kosten und Gebühren im Arbeitsrecht regelmäßig nach dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers. So beträgt der hierfür maßgebliche Gegenstandwert z. B. im Falle einer Kündigung drei Bruttomonatsgehälter; bei einer Abmahnung oder einer Zeugnisstreitigkeit wird ein Bruttomonatsgehalt zugrundegelegt. Diese Werte können daher durchaus eine beträchtliche Höhe annehmen, so dass sich die nach den Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bemessenden Gebührensätze mitunter auf einige tausend Euro belaufen können.
So fallen z. B. bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000,- € im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens mindestens folgende Gebühren an:
Gegenstandswert: 9.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG | 1,3 | 659,10 € | |
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG | 1,2 | 608,40 € | |
Zwischensumme der Gebührenpositionen | 1.267,50 € | ||
Pauschale für Post und Telekomm. Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € | ||
Zwischensumme netto | 1.287,50 € | ||
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG | 244,63 € | ||
zu zahlender Betrag | 1.532,13 € |
Sollte, was im arbeitsrechtlichen Verfahren nahezu die Regel darstellt eine Vergleichsregelung ausgehandelt werden können, fallt noch eine zusätzliche Einigungsgebühr an, so dass sich die Kosten wie folgt darstellen:
Gegenstandswert: 9.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG | 1,3 | 659,10 € | |
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG | 1,2 | 608,40 € | |
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1003, 100 VV RVG | 1,0 | 507,00 € | |
Zwischensumme der Gebührenpositionen | 1.774,50 € | ||
Pauschale für Post und Telekomm. Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € | ||
Zwischensumme netto | 1.794,50 € | ||
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG | 340,10 € | ||
zu zahlender Betrag | 2.135,46 € |
Sollten noch weitere Regelungsgegenstände in den Vergleich mit aufgenommen werden, z. B. die Zeugniserteilung, erhöht sich der Streitwert sogar noch um den dafür in Ansatz zu bringenden Mehrwert.
Ähnlich wie im Straßenverkehr, wo jeder Verkehrsteilnehmer immer damit rechnen muss, in einen Schadensfall verwickelt zu werden, ist daher auch jeder Arbeitnehmer gut beraten, eine einschlägige Rechtsschutzversicherung abzuschließen; hierbei handelt es sich um die Absicherung existenzieller Risiken, auf die gerade Arbeitnehmer nicht verzichten sollten.