Goj & Dahm Rechtsanwälte Duisburg – NEWS

Ausgewählte gerichtliche Entscheidungen zum Thema Abmahnung im Arbeitsverhältnis (Teil 3):

Landesarbeitsgericht Hessen,

Urteil am 31.07.2017

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt die Eilbedürftigkeit als Verfügungsgrund voraus, §§ 935, 940 ZPO. Aus der in einer Abmahnung enthaltenen Drohung mit einer Kündigung bei erneutem Vertragsverstoß folgt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Hessen nicht, dass der Ausspruch einer erneuten Kündigung unmittelbar bevorsteht.

Anschrift

Goj & Dr. Dahm
Rechtsanwälte PartG mbB

Düsseldorfer Straße 50
47051 Duisburg

Kontaktdaten

Telefon: 0203 - 280 95 95
Telefax: 0203 - 280 95 96

email@goj-dahm.de
www.goj-dahm.de

Sie erreichen unser Sekretariat telefonisch:

Montag bis Donnerstag
09:00 - 17:30 Uhr

Freitag
09:00 - 13:00 Uhr