Ausgewählte gerichtliche Entscheidungen zum Thema Abmahnung im Arbeitsverhältnis (Teil 3):
Landesarbeitsgericht Hessen,
Urteil am 31.07.2017
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt die Eilbedürftigkeit als Verfügungsgrund voraus, §§ 935, 940 ZPO. Aus der in einer Abmahnung enthaltenen Drohung mit einer Kündigung bei erneutem Vertragsverstoß folgt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Hessen nicht, dass der Ausspruch einer erneuten Kündigung unmittelbar bevorsteht.