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Goj & Dahm Rechtsanwälte Duisburg – NEWS

Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen

1. Wie war die Rechtslage bisher und was hat sich nunmehr geändert?

Nach der Rechtslage, die bis zum 30.09.2016 galt, war es gem. § 309 Nr. 13 BGB (alte Fassung) zulässig, für die Geltendmachung von Ansprüchen als strengste Form die Schriftform zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. „Schriftform“ i.S. von § 126 BGB bedeutet, dass ein Schriftstück handschriftlich unterzeichnet sein muss.

Mit Wirkung zum 01.10.2016 wurde § 309 Nr. 13 BGB verändert. Unwirksam sind nunmehr solche Regelungen, die für Anzeigen oder Erklärungen eines Arbeitnehmers eine strengere Form als die Textform vorschreiben; unter „Textform“ ist gem. § 126 b BGB die „lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist“ und die „auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird“, zu verstehen.

Zu beachten ist, dass § 309 Nr. 13 BGB ausschließlich dann gilt, wenn die Vertragsbestimmungen im Vertrag zwischen den Parteien als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu werten sind. Dies ist bei vorformulierten Arbeitsverträgen in aller Regel gegeben.

2. Aktuelle Rechtslage

Eine arbeitsvertragliche Regelung zu Ausschlussfristen, welche eine außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Schriftform verlangt, um den Verfall der Ansprüche zu vermeiden, ist ab dem 01.10.2016 infolge der Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB unwirksam.

3. Auf welche Arbeitsvertragsverhältnisse findet die Neuregelung Anwendung?

Für sogenannte Altverträge, d.h. Arbeitsverträge, die bis zum 30.09.2016 zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen worden sind, greift die neue Regelung nicht. Das bedeutet, dass für solche Ausschlussklauseln, die in Arbeitsverträgen bis einschließlich zum 30.09.2016 vereinbart worden sind, die alte Fassung des § 309 Nr. 13 BGB maßgeblich bleibt.

Unklar ist, welche Rechtslage für solche Altverträge gilt, die zwar vor dem 30.09.2016 geschlossen, jedoch nach dem 30.09.2016 geändert worden sind.

Soweit Arbeitgeber Altverträge ändern wollen, empfehlen wir, vorsorglich in diese Änderungsvereinbarung eine Regelung zu Ausschlussfristen aufzunehmen, die auch der neuen Rechtslage entspricht, d.h. keine strengere Form als die Textform vorsieht.

4. Inhalt rechtswirksamer Ausschlussfristen

Gern beraten wir Sie darüber, welchen Inhalt eine rechtswirksame Vereinbarung zu Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag haben sollte. Sprechen Sie uns an.