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EuGH – Klarheit für Onlinehändler bei Werbung mit Herstellergarantie

Der EuGH hat u.a. die Frage entschieden, ob schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Pflicht des Onlinehändlers begründet, in seinem Angebot über die Garantiebedingungen des Herstellers der angebotenen Produkte zu informieren.

Wettbewerbsrechtliches Problem:

In der Vergangenheit hatte diese, in Rechtsprechung und Literatur sehr umstrittene Frage Onlinehändler vor große Herausforderungen gestellt, da sie gemäß § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 EGBGB verpflichtet sind, Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung über das Bestehen einer Garantie und deren Bedingungen zu informieren. Dies umfasst nicht nur eigene Garantieerklärungen des Onlinehändlers, sondern grundsätzlich auch solche Garantiebedingungen, die der Hersteller des verkauften Produktes gewährt. Jedoch ist den betroffenen Onlinehändlern häufig nicht bekannt, ob für das angebotene Produkt überhaupt eine Herstellergarantie besteht, welchen Inhalt diese hat und wie man diesen Inhalt rechtswirksam in das eigene Angebot einbindet sowie ständig aktuell hält.

In der Folge kam es wegen fehlender Informationen über Herstellergarantien zu einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegen Onlinehändler (insbesondere durch den IDO) sowie zu divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte.

Entscheidung des EuGH:

Der EuGH hat nun mit Urteil vom 05.05.2022 – C 179/21 – eine für Verbraucher und Onlinehändler ausgewogene Entscheidung getroffen:

Danach wird die dem Onlinehändler (Unternehmer) auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.

Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht.

Für die Feststellung, ob die Herstellergarantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.

Fazit:

Nur wenn sich ein Onlinehändler die Herstellergarantie für die Bewerbung seines Angebotes zunutze macht, trägt er die volle Informationspflicht. Diese umfasst nach der Entscheidung des EuGH alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Erwähnt der Onlinehändler die Herstellergarantie hingegen nicht aktiv in seinem Angebotstext (keine werbliche Nutzung und keine Irreführungsgefahr!), treffen ihn auch keine diesbezüglichen Informationspflichten.