Glücklich können sich alle Arbeitnehmer schätzen, bei denen der Arbeitgeber freiwillig alljährlich die landläufig als „Weihnachtsgeld“ bezeichnete Sonderzahlung auskehrt. Heutzutage leisten viele Arbeitgeber diese Sonderzahlungen jedoch nicht oder nicht mehr – dann stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, ob er einen Anspruch auf eine solche besitzt und diese einfordern kann.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Leistung einer Sonderzahlung besteht nicht. Ein solcher Anspruch kann sich aber ergeben aus:
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Arbeitsvertrag oder
- betrieblicher Übung
Soweit ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, lohnt sich ein Einblick in die dortigen Regelungen; wenn sich hier ein entsprechender Passus zur Zahlung von Weihnachtsgeld oder eines 13. Monatsgehaltes findet, ist der Arbeitgeber bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen verpflichtet, dieses an den Arbeitnehmer auszukehren.
Gleiches gilt für eine Betriebsvereinbarung, die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter abgeschlossen hat; auch hier muss im einzelnen Arbeitsvertrag keine gesonderte Regelung vorhanden sein, da die Betriebsvereinbarung automatisch für alle Beschäftigten dieses Betriebes gilt. Wenn in einer solchen Betriebsvereinbarung die Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder einer Jahressonderzahlung vorgesehen ist und die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht auch hier ein Auszahlungsanspruch für den Arbeitnehmer.
Findet weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung Anwendung, so kann sich ein derartiger Anspruch noch aus dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben; auch hier gilt es jedoch, genau auf die Auszahlungsvoraussetzungen zu achten. Insoweit lohnt es sich mitunter, den Wortlaut der entsprechenden Klausel fachanwaltlich prüfen zu lassen; viele arbeitsvertragliche Regelungen entsprechen nämlich nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an solche Formulierungen stellt, und sind daher unwirksam bzw. zu Gunsten des Arbeitnehmers auszulegen.
Selbst wenn keine schriftliche Regelung zur Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vorhanden ist, kann der Arbeitgeber dennoch verpflichtet sein, eine solche zu leisten, und zwar unter dem Gesichtspunkt der „betrieblichen Übung“. Diese kann zum Tragen kommen, wenn über einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Kalenderjahren eine Sonderzahlung in gleicher Höhe geleistet wurde; dann ist der Arbeitgeber auch ohne schriftliche Vereinbarung an diese tatsächliche Praxis gebunden.
In allen diesen Fällen ist jedoch unbedingt darauf zu achten, ob sich aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag eine bestimmte Frist zur schriftlichen und/ oder gerichtlichen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ergibt; eine solche „Ausschlussfrist“ oder „Verfallsfrist“ führt dazu, dass nach deren Ablauf die Einforderung der Sonderzahlung nicht mehr möglich ist. Auch insoweit empfiehlt sich die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung, um keine Fristen zu versäumen.
Möglicherweise wird das Weihnachtsfest auf diese Weise doch noch durch eine zusätzliche „Finanzspritze“ versüßt!