Was tun, wenn ich aufgrund verspäteter oder ausgefallener Zugverbindungen zu spät am Arbeitsplatz erscheine? Muss ich mit einer Abmahnung oder gar Kündigung rechnen? Muss der Arbeitgeber darauf Rücksicht nehmen oder bin ich allein dafür verantwortlich und muss die Konsequenzen tragen?
Diese oder ähnliche Fragen stellen sich angesichts der jüngsten Streikaktionen des Bahn- und Flugpersonals derzeit viele Arbeitnehmer.
Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer dafür zu sorgen hat, seinen Dienst rechtzeitig antreten zu können; das sog. Wegerisiko liegt insoweit allein bei ihm. Erscheint der Arbeitnehmer zu spät am Arbeitsplatz, so verletzt er damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten und kann hierfür abgemahnt, gegebenenfalls sogar gekündigt werden.
Daher empfiehlt es sich, bei im Vorfeld angekündigten Streikaktionen andere Verkehrsmittel zu nutzen und ausreichend Zeit einzuplanen, um den Arbeitsplatz auch bei etwaig auftretenden Verzögerungen pünktlich zu erreichen.
Im Einzelfall kann man häufig sicherlich mit dem Verständnis seines Arbeitgebers rechnen, sollte sich darauf aber nicht verlassen. Insbesondere bei wichtigen geschäftlichen Terminen oder einzuhaltenden Fristen wird hier kaum Spielraum bestehen und ein möglicherweise bereits belastetes Arbeitsverhältnis könnte durch ein solches arbeitnehmerseitiges Versäumnis ernsthaft gefährdet werden.
Der Arbeitgeber muss ein Zuspätkommen seiner Mitarbeiter nicht hinnehmen, sondern darf dieses mit arbeitsrechtlichen Sanktionen belegen; zunächst wird hier „lediglich“ eine Abmahnung ausgesprochen werden, im Wiederholungsfalle könnte jedoch auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ob eine solche Abmahnung oder Kündigung tatsächlich gerechtfertigt ist, wird man allerdings in jedem Einzelfall genau prüfen müssen, da hier die Begleitumstände und die bisherige Entwicklung des Arbeitsverhältnisses eine maßgebliche Rolle spielen.
An dieser Stelle stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und zeigen Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten bzw. Notwendigkeiten auf, wie z.B. die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss.