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Goj & Dahm Rechtsanwälte Duisburg – NEWS

Schadensersatz-Pauschale von 40,00 € auch bei verspätetem Arbeitsentgelt?

Nachdem der Gesetzgeber im Jahre 2014 die Regelung zu Verzugszinsen und Verzugsschäden in § 288 BGB mit dem neu eingefügten Abs. 5 um die Anspruchsgrundlage für eine Schadensersatz-Pauschale i.H.v. 40,00 € bei Entgeltforderungen ergänzt hatte, wurde und wird diskutiert, ob diese Vorschrift auch im Arbeitsrecht für verspätete Lohnzahlungen seitens des Arbeitsgebers gilt.

Problematisch erscheint die Anwendbarkeit des neuen § 288 Abs. 5 BGB vor dem Hintergrund der Sonderregelung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, welcher den Anspruch der Arbeitsvertragsparteien auf eine Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten durch die Gegenseite – anders als im allgemeinen Zivilrecht – ausschließt.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf lehnte mit Urteil vom 12. Mai 2016, 2 Ca 5416/15, eine Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber noch ab.

Zwischenzeitlich liegen jedoch erste Entscheidungen in II. Instanz vor, welche die gegenteilige Auffassung vertreten. So haben sowohl das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 13. Oktober 2016, 3 Sa 34/16, als auch das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 22. November 2016, 12 Sa 524/16 die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB auf Arbeitsentgeltansprüche bejaht.

Eine endgültige Klarstellung der streitigen Frage wird letztlich durch das Bundesarbeitsgericht erfolgen müssen; aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Problematik ist hinsichtlich der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen worden. Wir werden die weitere Entwicklung angesichts der großen praktischen Relevanz mit Interesse verfolgen und aktuell berichten!