Muss ein kranker Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch im Betrieb erscheinen?
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 02.11.2016, 10 AZR 596/15) festgestellt, dass ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist, auf Anweisung seines Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.
In den Entscheidungsgründen heißt es u.a., dass ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss und daher grundsätzlich nicht verpflichtet sei, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.
Dem Arbeitgeber sei es während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aber nicht schlechterdings untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm die weitere Beschäftigung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung sei jedoch, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeige. Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer sei jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichenGründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage sei.