Arbeitnehmer, die gegen ihre Pflicht zur korrekten Arbeitszeitdokumentation verstoßen, begehen eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigen kann.
In dem vom LAG Thüringen zu entscheidenden Fall (Urteil vom 03.05.2022, 1 Sa 18/21) hatte die Mitarbeiterin eines Jobcenters innerhalb von nur wenigen Tagen mehr als 20 Raucherpausen nicht dokumentiert, obwohl sie hierzu aufgrund von Dienstvereinbarungen verpflichtet war.
Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stellt nach der Entscheidung des LAG Thüringen eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar und erfüllt an sich den Tatbestand des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, d.h. rechtfertigt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
Dasselbe gilt für den Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an. Auch die hartnäckige Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen.
Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen ist eine vorherige Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, weil in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist bzw. der Arbeitnehmer nicht damit rechnen durfte, der Arbeitgeber werde ein entsprechendes Fehlverhalten hinnehmen, und das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat. Bei bewusst falschen Angaben hinsichtlich der Arbeitszeit oder bei mehrfachen nicht unerheblichen Falschaufzeichnung bedarf es in der Regel nicht noch einer vorausgegangenen vergeblichen Abmahnung.
Das LAG Thüringen hat im o. g. Fall entschieden, dass die wegen nicht erfasster Raucherpausen ohne vorherige Abmahnung erklärte Kündigung gegenüber der Jobcentermitarbeiterin rechtmäßig ist.