Auch während der „schönsten Zeit des Jahres“, d.h. im Urlaub, trifft einen mitunter eine Erkrankung; schlimm genug, im Urlaub ans Bett gefesselt zu sein, stellt sich nun die Frage, was mit den dadurch beeinträchtigten Urlaubstagen passiert.
Ein kleiner Trost: Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen werden die Krankheitstage nicht auf den jährlichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers angerechnet.
§ 9 Bundesurlaubgesetz (BUrlG) sieht hier nämlich vor, dass die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden. Man sollte daher unbedingt vor Ort sofort einen Arzt aufsuchen und sich die Unfähigkeit, die eigene konkrete, arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben, bestätigen lassen; nur die durch das ärztliche Attest erfassten Tage der im Urlaub aufgetretenen Erkrankung können dem Urlaubskonto des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber gutgeschrieben werden.
Da die Inanspruchnahme des Urlaubs vom Zeitpunkt der Erkrankung an nicht mehr möglich ist, mindern diese Tage den Jahresurlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht. Der Erholungsurlaub verlängert sich jedoch nicht automatisch um die durch die Erkrankung ausgefallenen Tage, so dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht einfach eigenmächtig verlängern darf. Verfährt er dennoch in solcher Weise, so liegt darin ein klarer Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, was eine Abmahnung und mitunter sogar eine Kündigung nach sich ziehen kann.
Vielmehr gewinnt der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm die aufgrund der Erkrankung nicht anzurechnenden Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt nachgewährt werden; dies ist allerdings mit dem Arbeitgeber abzustimmen und die Lage der nachzugewährenden Urlaubstage zuvor von diesem zu genehmigen. Wichtig ist in jedem Falle, dem Arbeitgeber das ärztliche Attest unverzüglich vorzulegen, damit die Berücksichtigung auf dem Urlaubskonto und die Nachgewährung noch im laufenden Kalenderjahr erfolgen können.
Tritt die Erkrankung bereits vor Antritt des Urlaubs ein und dauert sie über den gesamten, an sich vorgesehenen Urlaubszeitraum an, ist eine neue Beantragung des Urlaubs erforderlich und bedarf wiederum der Genehmigung des Arbeitgebers.
Der schönste Urlaub ist natürlich derjenige, den man ungetrübt verbringen kann, um dann anschließend gut erholt an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Also: Bleiben Sie gesund!