Gibt es einen Anspruch auf Sonderurlaub?
Häufig fragen sich Arbeitnehmer, ob sie einen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub besitzen. Diese Frage taucht beispielsweise dann auf, wenn nahe Angehörige versterben, eine Hochzeit oder eine Geburt anstehen oder erforderliche Arzttermine während der Arbeitszeit wahrzunehmen sind.
In unserem Arbeitsrecht existiert keine gesetzliche Definition des sog. „Sonderurlaubes“. Man versteht darunter die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeit zusätzlich zum Jahresurlaubsanspruch.
In vielen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen finden sich ganz spezielle Regelungen zur Gewährung von bezahltem oder auch unbezahltem Sonderurlaub. Soweit solche Regelungen auf das konkrete Arbeitsverhältnis jedoch keine Anwendung finden, ist auf die allgemeine Vorschrift des § 616 BGB zurückzugreifen; diese Bestimmung lautet:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitnehmer in den von der Regelung umfassten Fällen der Arbeit fern bleiben, sofern der Grund des Fernbleibens in seiner eigenen Person liegt und er diesen Grund nicht verschuldet hat; darunter fallen beispielsweise die Geburt eines Kindes oder der Tod eines nahen Verwandten. Umstände, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie beispielsweise Verkehrsstaus, Naturkatastrophen, Ausfall der Verkehrsverbindungen, sind hingegen von der Regelung des § 616 BGB nicht umfasst.
In jedem Fall muss sich der Arbeitnehmer das Fernbleiben von der Arbeit zuvor von seinem Arbeitgeber genehmigen lassen; es ist nicht gestattet, ohne vorherige Genehmigung des Arbeitgebers dem Arbeitsplatz fernzubleiben.
Nachfolgend einige Beispiele, die unter die die Norm des § 616 BGB fallen:
- die eigene Hochzeit
- die Eintragung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG
- die Hochzeit der Kinder und die Wiederverheiratung eines Elternteils
- religiöse Feste wie Erstkommunion und Konfirmation
- ein Begräbnis im engen Familienkreis
- die Ladung als Zeuge bei Behörden oder Gerichten sowie die persönliche Ladung als Partei eines Gerichtsverfahrens
Beim Thema Arztbesuch muss wie folgt differenziert werden:
Ist der Arbeitnehmer während eines Arztbesuches bereits arbeitsunfähig krank, so besitzt er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Ist der Arbeitnehmer hingegen nicht erkrankt, so liegt ein persönlicher Hinderungsgrund im Sinne des § 616 BGB dann vor, wenn der Arztbesuch zum jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig war; diese Voraussetzung ist immer bei akuten Beschwerden erfüllt.
Ist jedoch keine unmittelbare ärztliche Behandlung und Versorgung erforderlich, kann ein Anspruch dann bestehen, wenn der Arztbesuch in der Arbeitszeit notwendig ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei ärztlich zwingend festgelegten Behandlungs- oder Untersuchungsterminen wie u.a. zur Blutabnahme im nüchternen Zustand; aber auch dann, wenn der vom Arbeitnehmer ausgesuchte Arzt seine Sprechzeiten nur in der Arbeitszeit des Arbeitnehmers abhält. Bietet der Arzt hingegen auch Sprechstunden an, die außerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers liegen, so muss sich der Arbeitnehmer um einen Termin in dieser Zeit bemühen. Kann ärztlicherseits ein solcher Termin jedoch nicht angeboten werden, so besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung.