Die Bezeichnung von Vorgesetzten, Kollegen oder des Arbeitgebers in sozialen Medien wie Facebook mit negativen bzw. ehrverletzenden Begriffen ist grundsätzlich geeignet, eine – ggf. auch fristlose – Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen; es obliegt aber in jedem Einzelfall der Überprüfung des Gerichts, ob unter Ansehung aller Umstände nicht zunächst der vorherige Ausspruch einer Abmahnung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erforderlich und ausreichend ist.
So stellte kürzlich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.06.2016, Az. 4 Sa 5/16, fest, dass im Falle des dortigen Arbeitnehmers, der seinen Vorgesetzten in einem Facebook-Chat mit Kollegen als „fettes Schwein“ tituliert hatte, der Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig und daher unwirksam war.
Bereits im Jahr 2012 hatte das Arbeitsgericht Duisburg mit Urteil vom 26.09.2012, Az. 5 Ca 949/12, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung gegenüber einem Arbeitnehmer, der auf seiner Facebook-Seite Arbeitskollegen u. a. als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnete, im Ergebnis für unwirksam erklärt. Das Gericht wies hierbei jedoch darauf hin, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen durchaus auch ohne vorausgegangene Abmahnung die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnten und zwar auch dann, wenn sie über Einträge in sozialen Netzwerken erfolgten – diese Einträge griffen nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da sie, solange sie nicht gelöscht sind, immer wieder nachzulesen sind. In diesem konkreten Einzelfall entschied das Gericht jedoch letztlich zu Gunsten des Arbeitnehmers, handelte dieser aus Sicht der Kammer doch offensichtlich im Affekt, nachdem er von einer fälschlichen Denunzierung seiner Person durch seine Kollegen beim Arbeitgeber erfahren hatte; ferner nannte er in seinem Facebook-Eintrag keine Namen, so dass die betroffenen Kollegen nicht ohne weiteres zu identifizieren waren.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied mit Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12, hingegen im dort anhängigen Fall eines Auszubildenden, der seinen Ausbilder in seinem Facebook-Profil als „Ausbeuter“ und „Menschenschinder“ titulierte, im Sinne des Arbeitgebers und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Das Gericht führte in der Urteilsbegründung hierzu insbesondere aus, dass diese Beleidigungen einem großen Kreis von Lesern zugänglich gewesen seien und der Auszubildende nicht davon ausgehen durfte, diese seine Äußerungen würden keine Auswirkungen auf den Bestand seines Ausbildungsverhältnisses haben; da er zu diesem Zeitpunkt bereits 26 Jahre alt war, hielt das Gericht ihm auch nicht mehr das sonst im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses regelmäßig zu Gunsten der Beschäftigten herangezogene Privileg der jugendlichen Unreife zugute.