In Ansehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt nach der Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf der eigenmächtige Antritt von zwei unbezahlten Urlaubstagen durch einen ohnehin freigestellten langjährigen BR-Vorsitzenden nicht stets den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Dieser warf dem BR-Vorsitzenden vor, den Urlaub zum Zwecke der Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme eigenmächtig angetreten zu haben, obwohl die Bewilligung vorher mehrfach ausdrücklich abgelehnt worden sei; das Gericht hielt hier dennoch zunächst die Erteilung einer Abmahnung für erforderlich.
Arbeitsgericht Hamburg, 10.07.2015, 27 Ca 87/15
Nach der Feststellung des Arbeitsgerichts Hamburg ist auch im Falle von Handlungen des Arbeitnehmers, die sich gegen das Eigentum seines Arbeitgebers richten, eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung nicht grundsätzlich entbehrlich. Es komme auch hier maßgeblich auf eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls und vor allem darauf an, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden kann; dabei sei zu Gunsten des Arbeitsnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er, angesprochen auf seine Verfehlung, mit den Vorwürfen umgehe.