Heute bildet für die meisten Menschen der Arbeitsplatz die Basis ihrer wirtschaftlichen Existenz. Deshalb unterliegt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ganz besonderen rechtlichen Voraussetzungen. Häufig werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so dass gute Aussichten bestehen, sich erfolgreich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen.
Ganz wichtig ist es in diesem Zusammenhang, schnell zu handeln und dabei richtig vorzugehen. Die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend gemacht werden, was bedeutet, dass die Klageschrift vor Ablauf dieser Frist beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Versäumen Sie diese sog. 3-Wochen-Frist, können Sie im Regelfall nichts mehr gegen die Kündigung unternehmen, auch wenn diese fehlerhaft bzw. unberechtigt sein sollte.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, so dass mündliche Kündigungen ebenso unwirksam sind wie Kündigungen per SMS oder per E-Mail.
Alsdann ist zu überprüfen, welche Art von Kündigung Ihr Arbeitgeber ausgesprochen hat. Handelt es sich um eine außerordentliche (fristlose) oder eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung oder gar um eine sogenannte Änderungskündigung?
Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Außerdem darf die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber von dem vermeintlichen Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Liegt eine ordentliche Kündigung vor, so ist zunächst zu überprüfen, ob zu Ihren Gunsten das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies hängt von der Beschäftigungsdauer sowie der gesetzlich geforderten Mitarbeiterzahl im Betrieb Ihres Arbeitgebers ab. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, so kann eine Kündigung nur dann rechtswirksam sein, wenn ein legitimer Kündigungsgrund vorliegt. Kündigungsgründe können hierbei personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe sein.
Als Arbeitnehmer stehen Ihnen verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung, um einer Kündigung Ihres Arbeitgebers entgegenzutreten. So kann es sinnvoll sein, vor dem Arbeitsgericht durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes durchzusetzen oder eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen. In anderen Fällen ist es eher lohnend, sich mit dem Arbeitgeber außergerichtlich zu verständigen und einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag zu verhandeln. Sollte für Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden, so ist es dennoch in vielen Fällen ratsam, die Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen, um Nachteile – beispielsweise beim Bezug von Arbeitslosengeld – zu vermeiden.
Wenn Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an uns, damit wir alle nötigen Fristen einhalten können.
Unsere anwaltliche Beratung und Vertretung erstreckt sich dann auf folgende Punkte:
Falls Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, so wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an uns und vereinbaren einen Beratungstermin.
Goj & Dr. Dahm
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