Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30.01.2019, 5 AZR 556/17, festgestellt, dass Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besitzen, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und das Praktikum eine Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.
In dem vorgenannten Fall hatte sich die dortige Klägerin mit dem Betreiber einer Reitanlage darauf verständigt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für die etwaige Aufnahme einer Berufsausbildung zur Pferdewirtin zu absolvieren. Nachdem das Praktikum am 06.10.2015 begonnen hatte, wurde die Klägerin zunächst in der Reitanlage tätig, indem sie Pferde putzte und sattelte, sie auf ein Laufband stellte, sie zur Weide und zurück führte, sie fütterte und bei der Stahlarbeit half. Dann erkrankte die Klägerin und war vom 03.11. bis zum 06.11.2015 nicht im Betrieb. Am 20.12.2015 trat die Klägerin nach Absprache mit dem Betreiber der Reitanlage einen Familienurlaub an, wobei man sich während der Urlaubszeit dahingehend einigte, dass die Klägerin ihr Praktikum in der Reitanlage erst am 12.01.2016 wieder aufnehmen würde, da sie in der Zwischenzeit in anderen Stallbetrieben sog. „Schnuppertage“ verbringen wollte. Nach der Rückkehr der Klägerin an ihren ursprünglichen Praktikumsplatz endete dieses Praktikum zum 25.01.2016.
Da der Betreiber der Reitanlage der Klägerin keine Vergütung für ihr Tätigwerden im Rahmen des Praktikums zahlte, erhob die Klägerin Klage mit der Forderung, ihr stünde für die Zeit ihres Praktikums der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde zu.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in letzter Instanz entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für ihre Praktikumstätigkeit besitzt. Zur Begründung führte der 5. Senat des BAG aus, dass das Praktikum insgesamt die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe, da die Zeiten des Krankheitsausfalls der Klägerin und die von der Klägerin gewünschte Auszeit zwischen dem 20.12.2015 und dem 12.01.2016 hierbei anzurechnen seien, weil es sich hierbei um Unterbrechungen des Praktikums handele; ein Praktikum könne jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten werde.
[Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/19 des Bundesarbeitsgerichts]