Urlaub – tatsächlich „Frei von Arbeit“?
Auch wenn man noch so stark eingespannt ist und sich selbst für unverzichtbar hält oder für unverzichtbar gehalten wird – auf die Inanspruchnahme des Mindesturlaubs von vier Wochen gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) kann gerade nicht verzichtet werden; insoweit „verpflichtet“ das Gesetz auch den Arbeitnehmer, sich zur Erhaltung seiner Arbeitskraft eine „Auszeit“ zu nehmen.